Honorartarif der

Firma Edvin Resic (Marke fimeo.)
Zuletzt geändert am 01.02.2022

Der vorliegende Tarif versteht sich exklusive Mehrwertsteuer (Nettobetrag gem. Honorartarif zzgl. 20% Mehrwertsteuer).

Allgemeines

Die in diesem Honorartarif aufgezählten Entgelte werden nur dann in Rechnung gestellt, sofern

  1. die erbrachten Leistungen nicht durch Provision durch den Versicherer abgegolten wurden
  2. die erbrachten Dienstleistungen nicht durch den entgeltlichen Servicevertrag (laufender Service-, Schadenmanagement- und Beratungsvertrag) abgegolten werden
  3. oder keine separate Vereinbarung bzgl. des Honorars oder Entgelts getroffen wurde

 

Zeitgebühr

Diese wird für alle Tätigkeiten in Versicherungsangelegenheiten und Schadensfällen wie folgt in Rechnung gestellt:

  1. Abwicklung von einmaligen oder fallweisen Aufträgen, Erledigungen, Urgenzen
  • Fachkraft € 65,00 pro angefangene halbe Stunde
  • Hilfskraft/Backoffice € 25,00 pro angefangene halbe Stunde

 

2.  Abschluss von laufenden Beratungsverträgen

Für Tätigkeiten bezüglich Vertragsgestaltung und -verwaltung (wie z.B. Risikobeurteilung, Beratung bei Versicherungsabschlüssen, Prüfung bereits bestehender Polizzen und Prämienvorschreibungen, laufende Beratung z.B. bzgl. Bonus/Malus-System) nicht aber für Schadenangelegenheiten, kann anstelle der individuellen Zeitgebühr eine Pauschalierung durch ein Jahreshonorar treten. Dieses beträgt bei Beratungsverträgen mit einer Laufzeit von

  • 1 bis höchstens 5 Jahren:                                             10% des Prämienvolumens
  • mehr als 5 Jahren:                                                         5% des Prämienvolumens
  • in beiden Fällen mindestens jedoch € 150,00 pro Jahr

Ab einem Prämienvolumen von € 70.000,-:                     Sondervereinbarung

Polizzenüberprüfung inkl. Konzeptionsarbeit:                  3% des Prämienvolumen
mindestens jedoch € 50,00 pro Jahr

 

Erfolgshonorar

Dieses wird zusätzlich zur Zeitgebühr und den Barauslagen in Rechnung gestellt. Es ist von der Art der Tätigkeit und dem Erfolg des Beraters in Versicherungsangelegenheiten abhängig:

Versicherungsangelegenheiten

Das Erfolgshonorar beträgt:

  • bei Prämieneinsparungen:                                              50% der Jahreseinsparung einmalig
  • bei Prämienrückzahlungen:                                            30% der erzielten Prämienrückzahlung

 

 Schadensangelegenheiten

Die Bemessungsbasis für das Erfolgshonorar bei Schadensangelegenheiten wird auf jenen Zeitpunkt abgestellt, zu dem der Berater in Versicherungsangelegenheiten seine unmittelbare Tätigkeit beendet, sei es, weil:

  • der Auftrag abgeschlossen ist (Prämienvergleich bzw. überwiesene Schadenssumme)
  • ein Rechtsanwalt (Notar) mit der prozessualen Abwicklung des Anspruchs betraut wird
  • ein Auftragsverhältnis durch Kündigung beendet wird

Bemessungsbasis ist bei Schadenfällen die vom Berater in Versicherungsangelegenheiten erzielte Entlastung seines Auftraggebers, egal ob der Auftraggeber Geschädigter ist (bzw. anspruchstellender Versicherungsnehmer) Schädiger ist und

  • der Versicherer die Deckung abgelehnt hat, oder
  • der Versicherer Regress genommen hat
  • die Schadenersatzforderungen über die Haftpflichtversicherungssummen hinausgehen

Bemessungsbasis – Erfolgshonorar für Schadensangelegenheiten

  • bis € 1.000,00                                                                       min. € 100,00
  • bis € 5.000,00                                                                       10%, min. € 150,00
  • bis € 50.000,00                                                                    8%, min. € 500,00
  • über 50.000,00                                                                    freie Vereinbarung

 

Barauslagenverrechnung

Der Versicherungsberater ist berechtigt, nach dem tarifmäßigen Honorar, die Barauslagen in Rechnung zu stellen, die in Erfüllung der ordnungsgemäßen Bearbeitung des Auftrags anfallen. Darunter fallen insbesondere

Reisekosten, und zwar

Fahrtkosten: Es kann der Fahrpreis, der Economy Class oder das amtliche Kilometergeld verrechnet werden.

Aufenthaltskosten: Hinsichtlich der Tages- und Nächtigungsgelder wird auf die entsprechenden Bestimmungen des ESTG 1972, BGBl 440/1972 in der letzten gültigen Fassung, verwiesen. Über diese Sätze hinaus können auch belegte höhere Kosten in Ansatz kommen. Grundsätzlich kann nicht mehr in Rechnung gestellt werden als tatsächlich aufgewendet wurde, dennoch besteht kein Bedenken dagegen, dass eine Pauschalierung in Form von angemessenen Diäten mit dem Auftraggeber vereinbart wird. Desgleichen können die Kosten für die dem Angestellten bezahlten Diäten sowie die sonstigen Kosten als Selbstkosten in Rechnung gestellt werden.

Bei gleichzeitiger Tätigkeit für mehrere Klienten sind die Reisekosten den einzelnen anteilig aufzurechnen.

 

Kosten für Sachverständigengutachten

  • Dolmetschergebühren
  • Stempelmarken
  • Materialverbrauch, Porti und Stempel
  • Telefongespräche für Auslandsgespräche: Diese können nur dann gesondert verrechnet werden, wenn sie eine Leistung enthalten, also z.B. eine mündliche Unterredung ersetzen. Tragen sie rein verwaltungsmäßigen Charakter z.B. Vereinbarung einer Zusammenkunft, zählen sie ebenso wie die sonstigen Telefongebühren zu den allgemeinen Unkosten des Versicherungsberaters und sind von der gesonderten Berechnung ausgeschlossen. Für berechnete Telefongespräche besteht Nachweispflicht.

Sonstiges

Für vermeidbare Mehraufwände durch unterbliebene Rückmeldung oder Unterlassung von Handlungen des Versicherungskunden besteht Verrechnungsmöglichkeit gemäß der oben beschriebenen Zeitgebühr der Honorarvereinbarung des Versicherungsberaters.

Dazu gehören Beispielsweise:

  • Mehrmalig notwendige Urgenzen durch den Versicherungsmakler
  • Neuabschluss eines Versicherungsvertrags nach Kündigung der Versicherung durch den Versicherer aufgrund Nichtzahlung der Versicherungsprämie
  • etc.