Allgemeine Geschäftsbedingungen, Maklervertrag und -Auftrag

Fassung vom 01.08.2022

Quicklinks:

 

Grundsätzliches & Informationspflicht

Diese Bestimmungen gelten ab Unterzeichnung der Maklervollmacht oder während der laufenden Geschäftsbeziehung (z.B. Bestandskunde, mündlicher Maklerauftrag, Onlineauftrag) und sind eine verbindliche Basis im Geschäftsverkehr zwischen beiden Parteien und bei Abwicklung von Geschäftsfällen. Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf die Versicherungsberatungs- und Versicherungsvermittlungstätigkeit.

Um unseren Klienten im Sinne der Transparenz einen besseren Überblick über die gültigen Geschäftsbedingungen (inkl. Maklervertrag/Auftrag) zu verschaffen, haben wir die Bestimmungen nach Tätigkeit getrennt angeführt.

Wir leisten bei und nach der Vermittlungstätigkeit als unabhängiger Versicherungsmakler nach dem MaklerG, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und dem standardisierten Maklervertrag/Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Sofern kein separater Maklervertrag/Auftrag geschlossen wurde, gelten die gegenständlichen Bestimmungen.

Unser Beratungsentgelt ist vom Klienten zu entrichten. Bei einer Produktvermittlung erhalten wir vom Versicherer eine Provision, welche wir vom Honorarbetrag abziehen. Weitere Detailbestimmungen zu unserem Entgelt finden Sie weiter unten.

Wir sind weder an einer Versicherungsgesellschaft beteiligt, noch ist eine Versicherungsgesellschaft an unserem Unternehmen beteiligt.Eine Beschwerde können Sie hier einreichen: Beschwerdestelle über Versicherungsvermittler im BMDW, Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Abt I/7 Stubenring 1, 1010 Wien

Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen in Bezug auf die Wertpapier- und Kreditvermittlung und Vermögensberatung werden als Gewerblicher Vermögensberater oder als vertraglich gebundener Vermittler der FG Investment Consulting GmbH durchgeführt.

 

Kostenloses Erstgespräch

Wir bieten grundsätzlich immer ein kostenloses Erstgespräch an, um gemeinsam mit dem Klienten zu eruieren, ob wir einen Auftrag des Klienten erfüllen können oder möchten. Sofern wir einen Auftrag des Klienten annehmen, ist dieser mit unseren Geschäftsbedingungen und dem Maklervertrag/Auftrag ausdrücklich einverstanden.

 

Beratungstätigkeit (keine Produktvermittlung)

Bevor wir dem Klienten Produkte vermitteln, erbringen wir in der Regel eine reine Beratungsdienstleistung (Beratungstätigkeit als Berater in Versicherungsangelegenheiten).

In der Beratung wird die allgemeine Risikosituation des Klienten skizziert, eine tiefgreifende Bedürfnisanalyse durchgeführt und grundsätzliche Handlungsempfehlungen ausgesprochen bzw. schriftlich festgehalten. Durch unser die Honorarberatung gewährleisten wir eine 100%ig unabhängige, von jeglichen Provisionsinteressen abgekoppelte Beratung. Sofern dies nicht erwünscht ist, lesen Sie unten im Kapitel „Produktvermittlung“ weiter.

Entgelt Beratungstätigkeit

Wird kein Pauschalhonorar vereinbart, gilt die Entgeltberechnung unseres Honorartarifs. Anschließenden kann vom Klienten ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt werden.

 

Maklervertrag und -Auftrag für die Vermittlungstätigkeit (Produktvermittlung)

Sofern Sie uns ohne vorherigem Beratungsauftrag direkt mit der Produktvermittlung beauftragen, gilt folgendes:

Der Klient (Auftraggeber, im Folgenden „VK“) beauftragt uns (im Folgenden „VM“) mit der Alleinvermittlung (folgender Maklervertrag- und Auftrag) von Versicherungsprodukten. Das bedeutet, dass der Klient nur uns mit der Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes beauftragt und sich an diesen Auftrag für 6 Monate bindet.

Geschätzte oder rasch berechnete Prämienauskünfte erbringen wir natürlich kostenlos.

Aufgrund der gründlichen Risikoanalyse und der individuellen Deckungskonzeption beschränkt sich die jeweilige Vermittlungstätigkeit in der Regel auf wenige, aus den Unterlagen/der Korrespondenz hervorgehende Produkte (Einzelproduktberatung). Eine gesamtheitliche Beratung ist in der Praxis nicht möglich. Die Auftragsdetails werden im Zuge der Risikoanalyse schriftlich festgehalten (Produktberatung, Zusatzdienstleistungen, etc.). Eine Sofortdeckung (schnellstmöglicher Versicherungsschutz) wird nur nach ausdrücklichem, schriftlichem Wunsch des VK beantragt.

Entgelt Vermittlungstätigkeit

Der Klient ist ausdrücklich damit einverstanden, dass das unser Entgelt gemäß Honorartarif (Zeitaufwand) berechnet wird. Bei erfolgreicher Produktvermittlung wird die vergütete Provision vom Entgelt abgezogen und nur die Differenz wird dem Klienten in Rechnung gestellt.

Zusätzliche und vom angestrebten Rechtsgeschäft unabhängige Dienstleistungen werden entsprechend dem schriftlich festgehaltenen Auftrag in Rechnung gestellt (z.B. Prüfung von Versicherungsverträgen, Einholung von Vertragsdaten von bestehenden Versicherungsverträgen, etc.).

Bei einer erfolglosen Vermittlung von Versicherungsprodukten wird folgendes ausdrücklich vereinbart:

Wir haben als Versicherungsmakler gemäß § 6 MaklerG Anspruch auf Provision bzw. eine angemessene Aufwandsentschädigung, wenn aufgrund unserer verdienstlichen Tätigkeit das oder ein gleichwertiges Geschäft bei einem Dritten zustande kommt und/oder der Klient (Auftraggeber) den erteilten Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst.

Unser Klient (Auftraggeber) ist ausdrücklich damit einverstanden, dass uns eine Aufwandsentschädigung gem. § 15 MaklerG gebührt, sofern der Vertragsabschluss beispielsweise aufgrund vom Klienten verschwiegener Tatsachen, dem Nichteinbringen von notwendigen Unterlagen oder einem anderen, nicht beachtenswerten Grund nicht zustande kommt.

Die Aufwandsentschädigung in Form eines angemessenen Honorars berechnet sich nach dem Honorartarif (Zeitaufwand) für die Vermittlungstätigkeit (Risikoanalyse, Deckungskonzepterstellung, Beratung, etc.) zzgl. den Kosten für Zusatzdienstleistungen (Prüfung von bestehenden Versicherungspolizze, Einholung von Dokumenten, Barauslagen, etc.).

 

Laufende Betreuung

Nach erfolgreicher Produktvermittlung stehen wir dem Klienten als direkter und persönlicher Ansprechpartner für Anliegen bezüglich der betreuten Versicherungsverträge im untenstehenden Umfang zur Verfügung:

  1. Vertragsauskünfte aller Art
  2. Einholung, Ausstellung und Übermittlung von Unterlagen, Versicherungspolizzen, etc.
  3. Sämtliche Vertragsänderungen (Adress-, Namens- oder andere Vertragsänderungen)
  4. Information per Email über Zahlungsverzug und drohender Verlust des Versicherungsschutzes
  5. Kostenfreie Abwicklung von Schadensfällen bis zu € 1.000,- Schadenssumme pro Schadensfall sowie KFZ-Schadensmeldungen*

Nicht kostenlos enthaltene Leistungen:

  1. Bei Firmenkunden: Tätigkeit nach § 28 Z. 4 MaklerG (Bekanntgabe von Rechtshandlungen)
  2. Bei Firmenkunden: Tätigkeit nach § 28 Z. 5 (Überprüfung der Versicherungspolizze)
  3. Tätigkeit nach § 28 Z. 6 bei Schadensfällen ab einer Schadenshöhe von € 1.000,- pro Schadensfall (Unterstützung bei Versicherungsfall/Schadensfall)
  4. Tätigkeit nach § 28 Z. 7 (laufende Überprüfung des Versicherungsschutzes)

* Inkl. Schadensmeldungen bei KFZ-Schäden in unbegrenzter Höhe (bei Schadensfallabwicklung durch die Fachwerkstatt oder Schadensablöse, ausgenommen Totalschäden)

Entgelt für die laufende Betreuung

Für die Betreuungstätigkeit erhalten wir von der Versicherung eine laufende Betreuungsprovision. Daher entstehen dem Klienten für die oben genannte Betreuungsdienstleistung keine weiteren Kosten.

Wir können dem Klienten jedoch einen erhöhten Aufwand aufgrund unrationeller Handlungen des Klienten in Rechnung stellen. Insbesondere für das mehrmalige Urgieren beim Klienten, regelmäßige Prämienrückstände oder der Neuabschluss von Versicherungsverträgen nach Kündigung des Vertrags durch den Versicherer.

Die regelmäßige Überprüfung von Wertpapierportfolios bzw. Veranlagungen in Lebensversicherungen ist nicht inkludiert.

 

Abwicklung von Schadensfällen

Untenstehend finden Sie die gesetzlichen Pflichten des Versicherungsmaklers, welche uns bei der Abwicklung von Schadensfällen betreffen. Da wir, sofern wir einen Auftrag zur Abwicklung eines Schadensfalles entsprechend haften, können wir bloß „Kleinschäden“ bis zu einer Schadenssumme von € 1.000,- pro Schadensfall kostenlos übernehmen.

  • Aufnahme der Schadensfallmeldung
    (Kundenportal, Email oder Telefon)
  • Schadensaktanlage und Unterstützung bei der Schadensfallaufbereitung
  • Formelle Deckungsprüfung sowie Prüfung der Obliegenheiten
  • Prüfung des Leistungsanspruchs
    (Kostenpositionen, Eigenleistung, Schadensersatz, etc.)
  • Aufbereitung der Schadensmeldung sowie Meldung an das Versicherungsunternehmen
  • Bei drohender Obliegenheitsverletzung (Schadenminderungs- und Aufklärungspflicht):
    Koordination mit Versicherer und deren Partner-Fachbetriebe zwecks Schadensursachenbesichtigung und -dokumentation, Erstmaßnahmen zur Schadenminderung
  • Urgenzmanagement
  • Einmalige Intervention bei ungerechtfertigten Deckungsablehnungen
  • Prüfung der Leistungshöhe und/oder Kulanzverhandlung mit dem Versicherer
  • Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Pflichten §28 Z 6 MaklerG:
    (u.A. Einhaltung der Obliegenheiten, Leistungsfälligstellung (Verzugszinsen), Führung eines Fristenbuchs (Verjährung), usw.)

Entgelt für die Abwicklung von kostenpflichtigen Schadensfällen

Entgelt gemäß Honorartarif. Das Erfolgshonorar bezieht sich bloß auf Schadensleistungen, welche wir zusätzlich – nach entsprechender Nachverhandlung oder auf Eigeninitiative – für unseren Klienten durchsetzen können.

 

Laufende Betreuung mit Servicevertrag

Sofern Sie sämtliche Versicherungsangelegenheiten an uns auslagern möchte, muss ein Servicevertrag geschlossen werden. Bitte entnehmen Sie den genauen Dienstleistungsumfang folgendem Link: https://fimeo.at/servicevertrag/ (Onlineabschluss möglich!).

Vorteile

  1. Professionelle Vertretung im Schadensfall
    (Notfallhotline, schnelle Schadensfallabwicklung und Chance auf mehr Versicherungsleistung)
  2. Zugang zu unserem Rechtsanwaltsnetzwerk im Schadensfall
    (Kostenlose Beratung und Vertretung in Versicherungsvertragsstreitigkeiten, Ermäßigung bei Gutachten bei Personenschäden, uvm.)
  3. Kostenlose Folgeberatungen
  4. Top-Service und viele Zusatzleistungen

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wir (VM) vermitteln unabhängig von unseren und dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer) Versicherungsverträge zwischen Versicherer und Versicherungskunden (kurz VK). Der vom VK mit seiner Interessenswahrung im privaten, betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren.

Allgemeine Pflichten des Versicherungsmaklers (VM)

  1. Die Interessenswahrung umfasst die fachgerechte, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung des VK über den zu vermittelnden Versicherungsschutz.
  2. Der VM ermittelt den Kundendarf, erstellt eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten Informationen und ausgehändigten Unterlagen (Grundlage der Vermittlungstätigkeit).
  3. Der VM übernimmt unentgeltlich keine Betreuungstätigkeiten oder Verantwortung/Haftung für Fremdverträge während der Zeit der Vertragsüberprüfung oder danach, sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
  4. Die Haftung des VM beschränkt sich auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten.
  5. Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln.
  6. Der VM hat keine Befugnis, Rechtsgeschäfte im Namen des VK ohne vorherige Absprache zu tätigen.
  7. Die Interessenswahrnehmung ist auf Versicherer mit Niederlassung in Österreich beschränkt, auf andere nur gegen Entgeltvereinbarung für den erhöhten Aufwand.
  8. Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses: das bedeutet neben der Höhe der Versicherungsprämie, insbesondere auch die Fachkompetenz und Servicequalität des Versicherers, seine Gestion bei der Schadenabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen, die Höhe von Selbstbehalten, etc.
  9. Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich in einem gesonderten Maklervertrag/Auftrag und/oder im Servicevertrag vereinbart werden.
  10. Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder versicherten Risikos notwendig sind.
  11. Sollte der VM, abweichend dieser Bestimmungen, bestimmte Aufgaben dennoch einmalig oder auch wiederholt unentgeltlich erbracht werden, kann daraus keinesfalls ein Recht oder eine Haftung abgeleitet werden.

Allgemeine Pflichten des Versicherungskunden (VK)

  1. Der VK wird alle für den Abschluss der gewünschten Versicherungen und für den VM für eine korrekte Erfüllung seines Auftrages notwendigen, relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig bekanntgeben.
  2. Ebenso wird er alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere Adressänderungen, Änderungen der Tätigkeit, Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung usw. dem VM unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekanntgeben.
  3. Der VK ist für die Vorlage aktueller Versicherungsverträge verpflichtet, sofern diese vom VM geprüft werden sollen. Die Einholung der Dokumente durch den VM erfolgt nur gegen Entgelt (Aufwandsentschädigung/Barauslagen).
  4. Der VK hat – wenn erforderlich – an einer Risikobesichtigung durch den VM oder Versicherer nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
  5. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom VM unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherer bedarf.
  6. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.
  7. Der VK wird alle durch die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente aus sachlichen Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag überprüfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen.
  8. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit dem VM und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an den VM schriftlich zu erteilen sind.
  9. Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit.
  10. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten auf Grund des Gesetzes und Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Die geltenden Obliegenheiten sind in den jeweiligen Versicherungsbedingungen einsehbar (Pflichten vor und nach einem Versicherungsfall)

 

Sonstige Bestimmungen

  1. Haftungsausschluss bei der Kommunikation mit Nachrichtendiensten wie WhatsApp, Signal oder Ähnliches: Nachrichten, welche über solche Nachrichtendienste übermittelt wurden, gelten nicht als zugestellt. Der VM übernimmt keine Haftung für jegliche Schäden, die durch die Nichtbearbeitung solcher Nachrichten entstanden.
  2. Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches Recht, Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung des VM.
  3. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der Berufsniederlassung des VM – bei Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes, seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung – anzurufen, soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen
  4. Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle ist für die gesamte Geschäftsverbindung die Haftung des VM auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei Verbrauchergeschäften gilt der Haftungsausschluss nur für andere als Personenschäden. Außer bei Verbrauchergeschäften ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme beschränkt und erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn.
  5. Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur innerhalb von 6 Monaten – für Verbraucher von 3 Jahren – nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen, längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss des schadenbegründeten Sachverhalts.
  6. Die Vertragsparteien werden die AGB sowie den Maklervertrag/Auftrag auf allfällige Rechtsnachfolger übertragen und bestätigen, dass diese auch dann gültig sind, falls VK oder VM ihre Rechtsform ändern,
  7. ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen, oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des VK oder des VM eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung der AGB und des Maklervertrags/Auftrags notwendig sind, ist vereinbart. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
  8. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderung in der Person der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
  9. Kommunikation: Der VK ist gemäß TKG 2021 (Telekommunikationsgesetz) zur Kontaktaufnahme über Telefon, Email, Fax und SMS berechtigt, was Informations- und Werbezwecke miteinschließt. Wir weisen darauf hin, dass eine DSGVO-konforme, verschlüsselte Kommunikation über das Kundenportal zur Verfügung steht. Der VK ist bei der Nichtnutzung des Kundenportals mit der unverschlüsselten Kommunikation einverstanden. Nähere Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
  10. Beendigung der Geschäftsbeziehung: Die Geschäftsbeziehung kann von beiden Parteien durch schriftliche Kündigung sofort beendet werden (Entziehung der Maklervollmacht und somit Kündigung des Maklervertrags/Auftrags). Davon abgesehen erlischt sie spätestens mit Kündigung/Stornierung oder dem Vermittlerwechsel des letzten durch den Versicherungsmakler vermittelten Vertrags. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass durch die Beendigung des Geschäftsverhältnisses auch die Interessenswahrung durch den Versicherungsmakler erlischt, nicht jedoch dessen wirtschaftliche Ansprüche resultierend aus vorangegangenen Vertragsverhältnissen.